Dem Untersuchungsgefangenen ist es gestattet, sich von Angehörigen oder Bekannten Geld schicken oder überweisen zu lassen, um am Einkauf teilnehmen zu können. Der Höchsteinkaufsbetrag liegt bei 210,00 Euro pro Monat.
Der Strafgefangene hat die Möglichkeit, vom erarbeiteten Geld am Einkauf teilzunehmen.
Sollte ein Strafgefangener unverschuldet arbeitslos sein, so steht ihm ein Taschengeld zu.