Um die gesetzlichen Aufgaben und Ziele zu erfüllen, sind in den Justizvollzugsanstalten Bedienstete verschiedener Fachrichtungen tätig.
Deren Einsatz ist für den Strafvollzug im Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt:
"Für jede Anstalt ist die erforderliche Anzahl von geeigneten und fachlich qualifizierten Bediensteten, insbesondere des medizinischen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Dienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes, des Werkdienstes sowie der Seelsorge, vorzusehen." (96 Abs. 2 StVollzG NRW).
Für den Jugendstrafvollzug ist der Einsatz im Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (JStVollzG NRW) geregelt:
"Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Anstaltsbediensteten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden." (§ 62 Abs. 1 JStVollzG NRW).
„Den Anstalten werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang geeignete Bedienstete zur Verfügung gestellt.“ (§ 62 Abs. 1 Satz 1 JStVollzG NRW).
Daraus ergeben sich folgende Dienstbereiche für alle Vollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen: