Mit der Inhaftierung des Partners oder eines anderen Angehörigen sind gleichzeitig viele Probleme für alle Beteiligten vorprogrammiert.

Mit diesem Ratgeber möchten wir Ihnen eine kleine Hilfe an die Hand geben; seine Informationen sollen Ansatzmöglichkeiten aufzeigen, Ihnen unnötige Wege und Telefonate ersparen. Wir haben versucht, die wichtigsten Hilfsangebote zusammenzustellen, die für Sie von Bedeutung sein können und die Adressen aufzulisten, an die Sie sich wenden können. Auf viele der angesprochenen Hilfen haben Sie einen rechtlichen Anspruch. Sie müssen sich in keiner Weise schämen, ihn geltend zu machen.

Diese Ausarbeitung wurde aufgrund der Lesbarkeit auf die männliche Form abgestimmt und ist angelehnt an den Ratgeber: "Was nun? Mein Mann, Sohn ... ist im Knast“ vom katholischen Gefängnisverein Düsseldorf e.V.  "www.gefaengnisverein.de".

Was Sie wissen sollten!

Anschrift

Der Inhaftierte befindet sich in der

Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede
Umlostraße 100
33649 Bielefeld
Telefon: 0521 4896-0.

Sie erreichen die Anstalt mit dem Bus (BVO Buslinie 88), dem Auto oder Bahn.


Post

Der Inhaftierte kann unbegrenzt Post erhalten, ebenfalls darf er soviel schreiben, wie er will. Die ein- und ausgehende Post des Gefangenen wird kontrolliert. Teilweise wird die Post bei Untersuchungsgefangenen vom zuständigen Richter gelesen und dieser entscheidet, ob sie dem Inhaftierten ausgehändigt werden kann. Aus diesem Grunde erreichen die Postsendungen Untersuchungsgefangene erst nach durchschnittlich 14 Tagen. Briefmarken sind in der JVA Mangelware! Sie können Briefen beigelegt werden.

Pakete

Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis. Vom Empfang ausgeschlossen sind Nahrungs- und Gensussmittel sowie Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden. 


Besuch

Besuche von Inhaftierten sind nur nach vorheriger Terminabsprache mit der Anstalt möglich. Diese Absprache treffen Sie bitte mit der Besuchsabteilung von montags bis freitags unter der Rufnummer 0521 4896-230.

Besuchszeiten und Besuchsregelung:

Die Einlasszeiten für Besucher sind wie folgt:

WochentagUhrzeit
Montag: 10:00 - 11:00 Uhr
(bis 10:00 Uhr ist die Besuchsabteilung geschlossen,
es finden auch keine Besuchsterminierungen statt)
12:30 - 18:10 Uhr,
(letzter Einlasstermin ist 17:30 Uhr)
Dienstag: 08:00 - 11:00 Uhr
12:30 - 16:10 Uhr
(letzter Einlasstermin ist 15:30 Uhr)
Mittwoch: 08:00 - 11:00 Uhr
12:30 - 16:10 Uhr
(letzter Einlasstermin ist 15:30 Uhr)
Donnerstag 08:00 - 11:00 Uhr
12:30 - 16:10 Uhr
(letzter Einlasstermin ist 15:30 Uhr)
Freitag 08:00 - 15:00 Uhr
(letzter Einlasstermin ist 15:30 Uhr)
Samstag und Sonntag 08:00 - 14:00 Uhr
(letzter Einlasstermin ist 13:30 Uhr)

Wichtig:

Bitte beachten Sie, dass nicht an allen Wochenenden Besuch für Inhaftierte angeboten wird. An gesetzlichen Feiertagen findet kein Besuch statt.

Es empfiehlt sich, etwa eine halbe Stunde vor dem vereinbarten Termin in der Justizvollzugsanstalt zu sein. Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ist erforderlich. Beim Besuch werden nicht mehr als drei Personen zugelassen. Personen unter 16 Jahren werden nur in Begleitung von Erwachsenen zum Besuch zugelassen.

Als Privatbesucher können Sie pro Besuch max. 20,00 Euro in Scheinen für den Gefangenen mit in die Justizvollzugsanstalt einbringen, um an den hier aufgestellten Automaten Tabak, Süßigkeiten oder diverse Getränke zu ziehen.

Bitte beachten Sie, dass der Einkauf über ein Chipkartensystem erfolgt.

Das Aufwerten der Chipkarte (max. 20,00 Euro) funktioniert nur mit passenden Geldscheinen (5,00 €, 10,00 €, 20,00 €). Ein Wechsel von größeren Geldscheinen ist nicht möglich.

Getränke dürfen von Insassen nicht in die Hafthäuser mitgenommen werden.

Besuche für Untersuchungsgefangene:

Untersuchungsgefangene können monatlich 4 Besuche je 30 Minuten erhalten. Die Besuchsplanung liegt im Ermessen der Inhaftierten

Für den Besuch eines Untersuchungsgefangenen ist vorher eine Besuchserlaubnis beim zuständigen Richter einzuholen. Diese können Sie schriftlich bei Gericht beantragen oder persönlich bei der jeweiligen Geschäftsstelle des Gerichts erbitten. Wichtig ist, dass Sie das Aktenzeichen des Inhaftierten angeben können und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Für Untersuchungsgefangene gilt außerdem: Herausgabe von Schlüsseln, Autopapieren usw., ebenso Leistung von Unterschriften nur mit richterlicher Genehmigung.

Gespräche beim Besuch sind in deutscher Sprache zu führen. Der Richter kann hiervon eine Ausnahme machen (z.B. Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers).

Besuche für Strafgefangene:

Für Strafgefangene benötigen Sie keine Besuchserlaubnis. Sie können monatlich 4 Besuche je 40 Minuten erhalten. Die Besuchsplanung liegt im Ermessen der Inhaftierten. 


Beschaffung von Artikeln des persönlichen Bedarfs

Aus Sicherheitsgründen ist es nicht möglich, den Gefangenen in der JVA Bielefeld-Brackwede Bargeld während des Besuchs zu übergeben oder einzuzahlen.

Dem Untersuchungsgefangenen ist es gestattet, sich von Angehörigen oder Bekannten Geld schicken oder überweisen zu lassen, um am Einkauf teilnehmen zu können. Der Höchsteinkaufsbetrag liegt bei 210,00 Euro pro Monat.

Der Strafgefangene hat die Möglichkeit, vom erarbeiteten Geld am Einkauf teilzunehmen.

Kontonummer der Zahlstelle der JVA Bielefeld-Brackwede

Postbank Hannover
BLZ: 250 100 30
Kto.Nr.: 279 033 302
IBAN-Nr.: DE 54 2501 0030 0279 0333 02
BIC: PBNKDEFF

Sollten Sie Geld überweisen, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie auf dem Empfängerabschnitt der Überweisung den Namen und das Geburtsdatum des Inhaftierten angeben. Falls vorhanden, tragen Sie bitte auch die Buchnummer ein. 


Radiorecorder, CD/DVD-Player, Fernsehgeräte, Zeitungen und Zeitschriften

Radiorecorder, CD/DVD-Player und Fernsehgeräte können, sofern die finanziellen Mittel vorhanden sind, in der JVA gemietet werden.

Der Inhaftierte darf Zeitungen und Zeitschriften nach Genehmigung erhalten. Sie bestellen diese direkt beim Verlag und lassen Sie von dort aus an den Gefangenen senden. 


Rechte / Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger

Auch ein Inhaftierter hat Rechte und er muss lernen, sie in Anspruch zu nehmen, besonders gegenüber dem Gericht. Deshalb ist es grundsätzlich sinnvoll, sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Anwälte finden Sie im Branchenbuch. Damit er tätig werden kann, benötigt er das Aktenzeichen des Inhaftierten und eine Vertretungsvollmacht, die der Gefangene unterschreiben muss. Sie sollten mit dem Anwalt unbedingt vorher die Honorarfrage klären.

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen. In der Regel kann der Inhaftierte einen Anwalt seines Vertrauens vorschlagen. Es ist meist besser, zuerst mit dem Anwalt zu sprechen und dann erst seine Beiordnung zu beantragen. In fast allen Fällen nehmen die Anwälte Ihnen diese Arbeit ab und beantragen selbst ihre Beiordnung.

Ihre Rechte als Ehefrau/-mann, Verlobte/-r

Auskunftsverweigerungsrecht: Nach § 55 Abs. 1 Strafprozessordnung können Sie als Zeugin nur die Beantwortung einzelner Fragen verweigern, wenn Sie sich oder einen Angehörigen durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr aussetzen müssen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftsverweigerung muss ausdrücklich erklärt werden; der Zeuge darf die belastenden Tatsachen nicht einfach verschweigen.

Zeugnisverweigerungsrecht: Als Ehefrau/mann oder Verlobte haben Sie gemäß § 52, Abs. 1 Strafprozessordnung ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht. Hierüber sind Sie vor Ihrer Einvernahme zur Sache zu belehren. Unterbleibt dies, so besteht hinsichtlich der Aussage ein Verwertungsverbot gemäß § 252 Strafprozessordnung.


Haftarten

Untersuchungshaft:

Im Untersuchungshaftvollzug sind Personen, die einer Straftat verdächtigt werden und gegen die ein Haftbefehl erlassen wurde, bis zur Aufhebung des Haftbefehls oder bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Urteils untergebracht. Folgende Haftgründe müssen bei der Inhaftierung vorliegen: entweder Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr. Die Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Dem Untersuchungsgefangenen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung der Vollzugsanstalt erfordert. Der Untersuchungsgefangene gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht rechtskräftig festgestellt ist.

Strafhaft:

Strafgefangene sind Inhaftierte, die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind. Zu einer Freiheitsstrafe können Personen verurteilt werden, die zum Zeitpunkt der Begehung der Tat das 21. Lebensjahr vollendet haben. Heranwachsende (Personen zwischen 18 und 21 Jahren) werden je nach Stand ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung (§ 105 JGG) entweder nach Jugendstrafrecht (ggfs. einer Jugendstrafe) oder nach Erwachsenenstrafrecht (ggfs. einer Freiheitsstrafe) verurteilt.

Jugendstrafe:

In den Justizvollzug werden alle Personen aufgenommen, die rechtskräftig zu einer Jugendstrafe verurteilt sind. Zu einer Jugendstrafe können Personen verurteilt werden, die zum Zeitpunkt der Tat zwischen 14 und 18 Jahren waren (Jugendliche). Gegen einen Heranwachsenden (zwischen 18 und 21 Jahren) kann eine Jugendstrafe statt einer Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn er je nach der sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht. Personen, die mindestens 24 Jahre alt sind und zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sind, sollen diese nicht in einer Jugendstrafanstalt, sondern im Erwachsenenvollzug verbüßen. Auch jüngere Verurteilte können bei mangelnder Eignung für den Jugendstrafvollzug ausgenommen und in den Erwachsenenvollzug übernommen werden.


Behörden, Einrichtungen und Justizbehörden

  • Amtsgericht Bielefeld, Gerichtsstraße 6, 33602 Bielefeld, 0521 549-0
  • Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33595 Bielefeld, 0521 549-0
  • Staatsanwaltschaft Bielefeld, Rohrteichstr.16, 33602 Bielefeld, 0521 549-0
  • Justizvollzugsanstalt Senne, Senner Straße 250, 33659 Bielefeld, 0521 4045-0
  • Bewährungshilfe Bielefeld, Siekerwall 9, 33602 Bielefeld, Telefon: 0521 56078-0

Beratungsstellen

  • Stadtverwaltung Bielefeld,
  • Agentur für Arbeit, Werner Bock Str. 8, 33602 Bielefeld, 0521 587-0,
  • Beratung für Angehörige Inhaftierter und Haftentlassener, Diakonie für Bielefeld, Schildesche Str. 101, 33611 Bielefeld, 0521 801–01,
    Die Straffälligenhilfe bietet regelmäßig Sprechstunden in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede an – auch für Untersuchungshäftlinge.
  • Beratungsstelle Arbeiterwohlfahrt, Mercatorstraße 10, 33602 Bielefeld, 0521 52089–0,
  • Beratungsstelle Caritas-Bielefeld, Turnerstraße 4, 33602 Bielefeld, 0521 9619-0,
  • AIDS-Hilfe Bielefeld e.V., Ehlentruper Weg 45 a, 33604 Bielefeld, 0521 133388 und Beratungstelefon 0700 44533211
  • Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Zweigstelle Bielefeld, Herforder Str. 33, 33602 Bielefeld,

Notruf

  • Allgemeine Sozialberatung Caritasverband, 0800 1110444
  • Telefonseelsorge Bielefeld - OWL, 0800 1110111 oder 0800 1110222
  • Notruf für vergewaltigte Frauen, 0521 124248
  • Notruf für misshandelte Frauen (Wildwasser Bielefeld e.V.), 0521 175476
  • Sorgentelefon des Kinderschutzbundes Bielefeld, 0521 155-2344