Berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten erhalten, Interesse an geregelter Arbeit oder schulischer Weiterbildung/Ausbildung wecken oder fördern ist das Ziel der JVA Bielefeld-Brackwede.
§ 29 Strafvollzugsgesetz (StVollzG NRW): Beschäftigung, Arbeitspflicht:
(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung (Beschäftigung) dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Beschäftigung auszuüben.
Aus dieser Arbeitsplicht für Gefangene ergibt sich die Notwendigkeit, Arbeitsmöglichkeiten für die Gefangenen bereit zu halten. Ein Teil der Mitarbeiter/innen der JVA Bielefeld-Brackwede sind deshalb im so genannnten Werk- und Werkaufsichtsdienst beschäftigt. Das Aufgabenfeld des Werkdienstes umfasst im wesentlichen die Leitung von Arbeitsbetrieben für Gefangene. Man unterscheidet Eigenbetriebe und Unternehmerbetriebe. Eigenbetriebe sind Betriebe, die die Justizvollzugsanstalt eigenverantwortlich betreibt. In Unternehmerbetrieben wird im Auftrag externer Firmen gearbeitet.