Das berufliche Übergangsmanagement B5

Zur beruflichen Wiedereingliederung von (jungen) Inhaftierten und Haftentlassenen

 

Das berufliche Übergangsmanagement B5 – für inhaftierte und haftentlassene Personen – ist eine Gemeinschaftsinitiative des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen.

Die Aufgabe der Gemeinschaftsinitiative B5 ist die Bereitstellung eines landesweiten Übergangsmanagements zur berufliche Wiedereingliederung und inhaftierten und haftentlassenen Personen. Das berufliche Übergangsmanagement B5 strebt eine marktorientierte Ausbildungs- und Beschäftigungsintegration durch ein landesweit etabliertes Qualifizierungs-, Vermittlungs- und Stabilisierungsnetzwerk an. Ein zentrales Ziel des beruflichen Übergangsmanagements B5 ist es, durch eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration zur Senkung des Rückfallrisikos von (ehemaligen) inhaftierten Personen beizutragen.

Neben der beruflichen Qualifizierung (B2) bildet die beschäftigungsorientierte Entlassungsvorbereitung (B3) einen wesentlichen Baustein des beruflichen Übergangsmanagements in der hiesigen Vollzugsanstalt. Zu den Aufgaben der B3-Kräfte zählen u.a. die Beratung der teilnehmenden Inhaftierten, die Klärung des individuellen Vermittlungs- und Nachsorgebedarfs, die Vermittlung von allgemeinem Bewerbungswissen und die Zusammenstellung von aktuellen Bewerbungsunterlagen, die Vermittlung der teilnehmenden Inhaftierten in eine berufliche Qualifizierung oder Ausbildung für die Zeit nach der Entlassung, die Unterstützung der Teilnehmenden bei der Vorbereitung von Anträgen zur Gewährung von Arbeitslosengeld und Bürgergeld sowie die Vermittlung der Teilnehmenden an die beschäftigungsorientierte Nachsorge (B4).

An dem beruflichen Übergangsmanagement können motivierte inhaftierte Personen teilnehmen, die sich in der Strafhaft befinden und deren Entlassung in 3 bis 9 Monaten erfolgen wird.

Eine Teilnahme ist nicht möglich, wenn eine Vermittlung in eine stationäre Suchttherapie vorrangig verfolgt wird, wenn aus der Haft heraus eine Abschiebung erfolgen soll oder wenn sich die inhaftierte Person in der Untersuchungshaft befindet.

 

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Übergangsmanagement B5 | NRW-Justiz